Management - Das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz AGG
ursprünglich:
Antidiskriminierungsgesetz ADG
Tipp zum Seminar
Stellen Sie sich vor, einer Ihrer Mitarbeiter fände halbwegs
stichhaltige Argumente dafür, dass er in Ihrem Unternehmen
diskriminiert worden wäre. Stellen Sie sich weiter vor, Ihr
Unternehmen wäre dann an der Reihe, vor Gericht zu beweisen, dass dies
nicht der Fall gewesen wäre. Sie meinen, dass dies für Sie kein
Problem wäre? Dann lesen Sie unbedingt weiter!
Fallbeispiel: Neueinstellung.
Sie lehnen eine Bewerberin ab, weil sie ungenügend qualifiziert
ist. Ein halbes Jahr später erfährt die abgelehnte Bewerberin per
Zufall von einem Gerücht in Ihrem Dorf, dass in Ihrem Unternehmen nur
Männer eingestellt würden. Sie wird Klage einreichen wegen
Ungleichbehandlung und dies mit dem Gerücht zu untermauern versuchen. Das
Gericht wird Sie jetzt möglicherweise dazu auffordern, nachzuweisen,
dass Ihre Auswahl diskriminierungsfrei erfolgt ist.
Wären Sie dazu nach einem halben Jahr noch in der Lage? Besser
wär's! Der Europäische Gerichtshof schlägt drastische Strafen für
Vergehen gegen das Anti-Diskriminierungs-Gesetz vor. Das kann so weit
gehen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Ihre abgelehnte Bewerberin
wegen anerkannter Diskriminierung erlitten hat, bis zu deren 65.
Lebensjahr hochgerechnet werden können.
Ergebnisse des Fallsbeispiels.
Im Umgang mit Diskriminierung sitzen die Mitarbeiter künftig an
einem längeren Hebel als bisher: die Last des Beweises ist fast
umgekehrt worden.
Das Argument der Diskriminierung wird künftig verschärft Einsatz
finden, weil es aus Sicht des Mitarbeiters rentabel ist.
Nachgewiesene Diskriminierung wird empfindlichst mit Strafen und
Schadensersatzforderungen belegt werden.
Schwerpunkte.
Neben der Neueinstellung gibt es noch eine Reihe bevorzugter Fälle,
in denen sich Mitarbeiter künftig oft auf das
Antidiskriminierungs-Gesetz berufen werden:
Alle Personalprozesse, die eine Auswahl beinhalten.
Wenn eine vom Mitarbeiter beabsichtigte Karriere nicht stattfindet.
Wenn Mitarbeitern scheinbar notwendige Entwicklungsmaßnahmen,
z.B. Schulungen, vorenthalten werden.
In Kritikgesprächen.
Bei Kündigungen.
Kriterien
Schon bisher waren im Grundgesetz verankert:
Neu ist auch, dass eine von Diskriminierung betroffene Person ihr
Klagerecht an einen Verband veräußern kann, der das Recht des
Betroffenen wahrnehmen wird. Derartige Verbände werden sich wohl auch
im gewerkschaftlichen Umfeld gründen. Dies bietet nach meinem Eindruck
den schwächelnden Gewerkschaften einen neuen Ansatzpunkt, ihren
Mitgliedern wieder Stärke und Nutzen nachzuweisen. Mit reichlichem
Gebrauch dieser Regelung ist also zu rechnen.
Maßnahmen.
Diskriminierungsfreie Auswahlverfahren, z.B. zertifizierte Software
für das Matching verwenden bzw. Auswahlverfahren an Personalberater
und Personalservice-Unternehmen vergeben.
Gründe für Auswahl und Ablehnung festhalten.
Personalprozesse dokumentieren.
Führungsmaßnahmen dokumentieren.
Mitarbeiterbedingte Kündigungen erst nach vorangegangenen
strukturierten und protokollierten Kritikgesprächen.
Mitarbeiter, die mit Personal umgehen, schulen und sensibilisieren.
Ein wichtiger Schritt
Ein Unternehmen kann sich vom Damokles-Schwert des
Diskriminierungsvorwurfs weitgehend freikaufen, wenn es nachweist,
dass alle Personen, die mit Mitarbeitern umgehen im
diskriminierungsfreien Umgang mit Menschen geschult sind.
Unser Angebot
Gemeinsam mit erfahrenen Partnern beraten wir Sie, wie Sie am
besten mit den Folgen des Gleichbehandlungsgesetzes klarkommen
können. Einer unserer Partner vertreibt eine zertifizierte Software
zur Mitarbeiterauswahl. Last but not least bieten wir Ihnen Schulungen
und Vorträge, in denen wir auch den kritischen Umgang mit Mitarbeitern
ohne Diskriminierung praktisch üben. Sprechen Sie uns per eMail an
Service@Martin-Adler.org an.
Passendes Training:
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